Neues vom Datenschutz

Seit 1. Dezember 2021 gilt das neue TTDSG

Die Abkürzung „TTDSG“ steht für das „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“. Diese neuen Datenschutzregeln führen das TKG (Telekommunikationsgesetz, 2004, Neufassung 23.06.2021) und das TMG (Telemediengesetz, 01.03.2007) zusammen. Dabei fließen dann auch gleich die Bestimmungen der DSGVO und die ePrivacy-Richtlinie mit ein. Vieles im TTDSG betrifft zwar im wesentlichen „nur“ Anbieter von Telekommunikationsdiensten, aber es gibt einzelne Passagen, welche Sie als Website-Betreibende beachten müssen. Vor allem der Umgang mit Cookies ist davon betroffen. Daher sollten Sie wissen, um was es dabei in den neuen Bestimmungen geht.

DSGVO und ePrivacy-Richtlinie als Grundlage des neuen TTDSG

Über die DSGVO haben wir ja schon hinreichend berichtet. Aber die ePrivacy-Richtlinie streiften wir bisher nur am Rande. Sie ist nicht neu, sondern existiert seit 2002. Letztmalig wurde sie 2009 aktualisiert. Jetzt steht eine heiß diskutierte Rundum-Erneuerung an. Denn eine europaweit einheitliche Anpassung an die sich schnell verändernden Anforderungen der digitalen Welt ist notwendig. Und wie wir wissen, ist die EU in Sachen Digitalisierung und Folgenabschätzung um einiges schneller und fortschrittlicher, als Deutschland. Hierzulande hatte es lange gedauert, bis alle Vorgaben der inzwischen längst veralteten Richtlinie in deutsches Datenschutzrecht Einlass fand.

Notwendige neue Regeln

Jetzt steht also die nächste Überarbeitung der ePrivacy-Richtlinie an. Dass hierum heftig gestritten und gerungen wird, ist nicht verwunderlich. Denn es geht einem lukrativen Geschäftsfeld und damit einer gesamten Branche an den Kragen. Wie wir wissen, missbrauchen vor allem die Werbeindustrie und Anbieter von kostenlosen Webangeboten Cookies dazu, möglichst viele persönliche und private Daten über die User zu sammeln und zu vermarkten. Eigentlich sollten die Einwilligungsregeln der DSGVO die Datensammelwut der Werbevermarkter und Plattformbetreiber eindämmen. Aber das führte lediglich zu dieser endlosen Klicktirade durch lieblos gestaltete Cookie-Banner und -Vereinbarungen, die uns alle so nerven. Das einzig Ziel dieser Masche ist, uns zu einem resignierten „Ja, alle erlauben“ zu verleiteten. Dabei ließe ein „Privacy by Default“, wie wir es empfehlen, das Problem gar nicht erst aufkommen.

Privacy by Design: Privatheit, Datenminimierung und Nutzerfreundlichkeit

„Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ – das sind zwei Begriffe, die seit Einführung der DSGVO wieder mehr Beachtung finden. Zumindest bei all denen, deren Websites und Online-Geschäftsmodelle unabhängig von Werbeeinnahmen sind und die den modernen Datenschutz ernst nehmen. In diesem Beitrag erläutern wir die beiden Begriffe und zeigen Ihnen, worauf Sie bei der Gestaltung Ihrer Websites achten sollten.

„Privacy by Design“ – Kundenbindung durch Datenminimierung

Die „Privatheit“ Ihrer Webseitenbesucher und Kunden sollte Ihnen grundsätzlich wichtig sein, und zwar nicht nur  aus Datenschutzgründen. Betrachten wir eine Website mal einfach als Ladengeschäft. Was würde passieren, wenn jeder Passant, der aus Neugier ins Schaufenster hineinschaut, erst einmal seine Kontaktdaten abgeben müsste? Oder vor dem Eintritt in den Laden einen Fingerabdruck abgeben müsste?  Mal abgesehen von den rechtlichen Aspekten wäre das extrem kontraproduktiv. Schließlich wollen wir ja, dass der potenzielle Kunde das Ladengeschäft betritt, sich dort länger aufhält und etwas kauft. Oder sich zunächst einmal ein Prospekt mitnimmt. Dazu senken wir die Eintrittshemnisse.