Neues vom Datenschutz

Dieser Praxis soll seit einiger Zeit endgültig ein Riegel vorgeschoben werden, damit wir wieder ein unbeschwertes Surfen genießen können. Darüber hinaus soll unsere Privatheit im Netz wieder nachhaltig geschützt sein. Doch weil es hier hier um viel Macht und Geld geht, lässt die neue, EU-übergreifende ePrivacy-Richtlinie noch auf sich warten. Deshalb hat die Bundesregierung die zu erwartende Neuregelung im Umgang mit Cookies in das neue TTDSG einfließen lassen.

Die relevanten §§ 25 und 26 nebst Folgen

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass wir keine Juristen sind. Daher können wir weder garantieren noch dafür haften, dass unsere Auslegung rechtlich belastbar ist. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bei Fragen fach(!)anwaltlichen Rat einzuholen. Doch wir denken, dass unsere Erfahrungswerte und der gesunde Menschenverstand in die richtige Richtung gehen.

§ 25 TTDSG – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

  1. Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
  2. Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
    1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
    2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Bedeutung für Cookies auf Webseiten

Der Gesetzgeber meint hier mit „Endeinrichtung“ PCs, Tablets, Notebooks oder Mobiltelefone, mit welchen Ihre Websites besucht werden. Und mit der Speicherung von Informationen ist das Setzen von Cookies auf den Endgeräten gemeint.